Aber auch, soweit es sich um die Erwerbstätigkeit des Titelträgers handelt, können neben den durch das BG über den unlauteren Wettbewerb und das Strafgesetzbuch geschützten Rechtsgütern polizeiliche Interessen allgemeiner Art das Verbot des Titelmissbrauchs rechtfertigen: wer zum Beispiel in einem Kanton, in dem die Ausübung des ärztlichen Berufs frei ist, sich fälschlicherweise als «Doktor» oder «Dr. med.» bezeichnet, gefährdet durch Vortäuschung wissenschaftlicher Kenntnisse gesundheitspolizeiliche Interessen. Es haben denn auch verschiedene Kantone (etwa Al, BL, BS, SG, SZ, VS, NE) aufgrund des Art. 335 Ziff. 1 Abs. 1 StGB Bestimmungen über Titelanmassung und Titelmissbrauch erlassen.