149 Boshafte Vermögensschädigung Wer jemanden aus Bosheit durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder den Irrtum eines andern arglistig benutzt oder so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird, auf Antrag, mit Haft oder mit Busse bestraft. Entsprechende Bestimmungen, die aber eher die Verwendung von Firmennamen betreffen, sind im OR (Art. 944), im BG vom 6. Oktober 1923 betreffend Strafbestimmungen zum Handelsregister und Firmenrecht (SR 221.414, Art. 2) und im BG vom 26. September 1890 betreffend den Schutz der Fabrik- und Handelsmarken, der Herkunftsbezeichnungen von Waren und der