2 Das ETHZ-Diplom eines Pharmazeuten berechtigt nicht zur Führung einer Apotheke im Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft. 1.2 Die wichtigsten wettbewerbs- und strafrechtlichen Bestimmungen des Bundes, welche den Gebrauch von Berufsbezeichnungen und Titeln einschränken BG vom 30. September 1943 über den unlauteren Wettbewerb (SR 241) Art. 1 Unlauterer Wettbewerb im Sinne dieses Gesetzes ist jeder Missbrauch des wirtschaftlichen Wettbewerbs durch täuschende oder andere Mittel, die gegen die Grundsätze von Treu und Glauben verstossen.