4 Art. 44 Diplome 1 Wer die Schlussprüfung bestanden hat, erhält ein Diplom, das vom Departementsvorsteher und vom Ortspräsidenten unterschrieben ist. 2 Ausländer, die die eidgenössische Schlussprüfung bestanden haben, erhalten eine Bestätigung, die vom Präsidenten des Leitenden Ausschusses und vom Ortspräsidenten unterzeichnet ist. Die Bestätigung berechtigt nicht zur freien Berufsausübung in der Schweiz. Nach seiner Einbürgerung kann der Inhaber das Diplom verlangen. 3 Flüchtlinge mit Asyl in der Schweiz erhalten das Diplom nach den vom Departement festgelegten Bestimmungen.