4 Wer die Diplomprüfung an einer Höheren Technischen Lehranstalt nach Artikel 56 Absatz 3 bestanden hat, ist berechtigt, den Titel «Ingenieur HTL», bzw. «Landschaftsarchitekt HTL» zu führen. 5 Für Techniker, die vor der Anerkennung der Höheren Technischen Lehranstalten diplomiert wurden, legt das Departement die Bedingungen fest, unter welchen ihnen der Titel «Ingenieur HTL» verliehen werden kann. V vom 16. Januar 1974 über die hauswirtschaftliche Ausbildung und die Ausbildung für den bäuerlichen Haushalt (SR 915.2) Art. 6 Lehrabschlussprüfung