3 1 Wer die Fähigkeitsprüfung bestanden hat, erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis und ist berechtigt, den Titel eines Berufsangehörigen mit Fähigkeitszeugnis zu führen. Art. 55 Ausweis und Titel Das eidgenössische Meisterdiplom berechtigt, den Meistertitel in Verbindung mit der Berufsbezeichnung zu führen. Art. 62 Zeugnis, Diplom und Titel 2 Jeder Absolvent, der die Diplomprüfung bestanden hat, erhält ein Diplom und ist berechtigt, einen Titel nach den Absätzen 3 oder 4 zu führen. 3 Wer die Diplomprüfung an einem Technikum nach Artikel 56 Absatz 2 bestanden hat, ist berechtigt, den Titel «Techniker TS» zu führen.