1 Wer die Praxisprüfung bestanden hat, erhält einen Ausweis. Die Träger der Berufsbildung können im Berufsausweis einen entsprechenden Eintrag vornehmen oder einen besonderen Ausweis abgeben. Dieser Ausweis muss sich inhaltlich und gestaltungsmässig deutlich von einem Lehrbrief nach Artikel 34 unterscheiden. Art. 47 Ausweis und Titel