4 Wer die Abschlussprüfung an einem Technikum bestanden hat, ist berechtigt, den vom Bund festgelegten Titel zu führen. Art. 112a Titelanmassung Wer vorsätzlich einen Titel gemäss den Artikeln 10a, 12b und 13 führt, ohne die entsprechenden Prüfungen bestanden zu haben, wird mit Haft oder Busse bestraft. V vom 25. Juni 1975 über die landwirtschaftliche Berufsbildung (VLB, SR 915.1) Art. 34 Ausweis Wer die Lehrlingsprüfung bestanden hat, erhält den Lehrbrief und ist berechtigt, sich als Berufsangehöriger mit Lehrbrief zu bezeichnen. Die Träger der Berufsausbildung können im Berufsausweis einen entsprechenden Eintrag vornehmen und einen besonderen Ausweis abgeben. Art. 36 Ausweis