5 Dauert die Berufslehre in einem landwirtschaftlichen Spezialberuf mindestens drei Jahre, ist die Lehrlingsprüfung der Fähigkeitsprüfung gleichgestellt. Das Bestehen dieser Prüfung gibt Anrecht auf das eidgenössische Fähigkeitszeugnis. Art. 12b Meisterprüfung 5 Wer die Prüfung bestanden hat, erhalt das eidgenössische Meisterdiplom. Art. 13 Technikerausbildung