2 Wer die Abschlussprüfung in einer Ausbildungsrichtung an einer vom Bund anerkannten Höheren Technischen Lehranstalt bestanden hat, ist berechtigt, folgenden Titel öffentlich zu führen: a. in der Ausbildungsrichtung «Hochbau» (Architektur) den Titel «Architekt HTL»; b. in der Ausbildungsrichtung «Chemie» den Titel «Chemiker HTL»; c. in der Ausbildungsrichtung «Grünplanung, Landschafts- und Gartenarchitektur» den Titel «Landschaftsarchitekt HTL»; d. in der Ausbildungsrichtung «Siedlungsplanung» den Titel «Siedlungsplaner HTL».