c. wer sich einen Titel nach den Artikeln 58-61 beilegt, ohne die betreffende Abschlussprüfung bestanden zu haben. V des EVD vom 8. Oktober 1980 über bestimmte Titel für Absolventen von Höheren Technischen Lehranstalten (Titelverordnung HTL, SR 412.107.1) Art. 1 Zulässige Titel