2 Das Departement kann für diese Schulen Mindestanforderungen für die Zulassung, die Lehrpläne und die Prüfungen aufstellen und die Titel für die Absolventen festlegen. Art. 72 Mit Haft oder Busse wird bestraft, a. wer sich als gelernten Berufsangehörigen ausgibt, ohne das Fähigkeitszeugnis erworben zu haben; b. wer ohne Bestehen der erforderlichen Prüfung einen geschützten Titel verwendet, der den Eindruck erweckt, er habe die betreffende Berufsprüfung oder höhere Fachprüfung abgelegt; c. wer sich einen Titel nach den Artikeln 58-61 beilegt, ohne die betreffende Abschlussprüfung bestanden zu haben.