3 Wer die Abschlussprüfung an einer vom Bund anerkannten Höheren Wirtschaftsund Verwaltungsschule bestanden hat, darf die Bezeichnung «Betriebsökonom HWV» öffentlich führen. Art. 61 1 Der Bund fördert die Ausbildung an anderen Höheren Fachschulen durch Beiträge oder anderweitige Massnahmen.