1.1 Die wichtigsten Titelschutzbestimmungen auf Bundesebene (Die Bundesgesetze über die Berufsbildung und über die Förderung der Landwirtschaft enthalten neben den Schutzbestimmungen gleich auch die entsprechenden Strafbestimmungen.) BG vom 19. April 1978 über die Berufsbildung (BBG, SR 412.10) Art. 59 3 Wer die Abschlussprüfung an einer vom Bund anerkannten Höheren Technischen Lehranstalt bestanden hat, darf die Bezeichnung «Ingenieur HTL» öffentlich führen. Für Ausbildungsrichtungen, in denen die Bezeichnung «Ingenieur HTL» nicht gebräuchlich ist, bestimmt das Departement den Titel. Art. 60