{"Signatur": "CH_VB_001", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1982-03-01", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_001_JAAC-51-47--_1982-03-01.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000470.pdf?ID=150000470", "Checksum": "21272d884a160c106f348454e9ab1817"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 51.47 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Staatssekretariat für Bildung und Forschung 01.03.1982 JAAC 51.47 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Secrétariat d'État à l'éducation et à la recherche 01.03.1982 JAAC 51.47 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) La Segreteria di Stato per la formazione e la ricerca 01.03.1982 JAAC 51.47 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Staatssekretariat für Bildung und Forschung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Secrétariat d'État à l'éducation et à la recherche"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) La Segreteria di Stato per la formazione e la ricerca"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:36:08", "Checksum": "321d27927d343583059e26c160847e17", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Staatssekretariat für Bildung und Forschung 01.03.1982 JAAC 51.47 \r\n\n 5\nAn der Abteilung für Pharmazie kann das eidgenössische Apothekerdiplom\nnach der Allgemeinen Medizinalprüfungsverordnung vom 19. November 1980\nund nach der Verordnung vom 16. April 1980 über die Apothekerprüfungen\nerworben werden.\n2\nDas ETHZ-Diplom eines Pharmazeuten berechtigt nicht zur Führung einer\nApotheke im Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft.\n1.2 Die wichtigsten wettbewerbs- und strafrechtlichen Bestimmungen\ndes Bundes, welche den Gebrauch von Berufsbezeichnungen und Titeln\neinschränken\nBG vom 30. September 1943 über den unlauteren Wettbewerb (SR 241)\nArt. 1\nUnlauterer Wettbewerb im Sinne dieses Gesetzes ist jeder Missbrauch des\nwirtschaftlichen Wettbewerbs durch täuschende oder andere Mittel, die gegen\ndie Grundsätze von Treu und Glauben verstossen.\n2\nGegen die Grundsätze von Treu und Glauben verstösst beispielsweise, wer...\nc. unzutreffende Titel oder Berufsbezeichnungen verwendet, die bestimmt\noder geeignet sind, den Anschein besonderer Auszeichnungen oder\nFähigkeiten zu erwecken; ...\nSchweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (SR 311.0)\nArt. 148 Betrug\nWer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern,\njemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig\nirreführt oder den Irrtum eines andern arglistig benutzt und so den Irrenden\nzu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern\nam Vermögen schädigt, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit\nGefängnis bestraft.\nArt. 149 Boshafte Vermögensschädigung\nWer jemanden aus Bosheit durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von\nTatsachen arglistig irreführt oder den Irrtum eines andern arglistig benutzt\noder so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst\noder einen andern am Vermögen schädigt, wird, auf Antrag, mit Haft oder mit\nBusse bestraft.\nEntsprechende Bestimmungen, die aber eher die Verwendung von\nFirmennamen betreffen, sind im OR (Art. 944), im BG vom 6. Oktober 1923\nbetreffend Strafbestimmungen zum Handelsregister und Firmenrecht (SR\n221.414, Art. 2) und im BG vom 26. September 1890 betreffend den Schutz der\nFabrik- und Handelsmarken, der Herkunftsbezeichnungen von Waren und der\ngewerblichen Auszeichnungen (SR 232.11, Art. 21) zu finden.\n2. Die Bedeutung von Titeln erschöpft sich aber nicht nur in ihrem Wert\nfür den wirtschaftlichen Wettbewerb, sondern erstreckt sich ihrem Wesen\nnach auch und sogar in erster Linie auf geistiges und gesellschaftliches\nGebiet. Wer sich beispielsweise fälschlicherweise den Anschein gibt,\neinen akademischen Grad erworben zu haben, verschafft sich damit eine\nihm nicht zukommende gesellschaftliche Geltung. Sodann schadet die\n\n"}