{"Signatur": "CH_VB_001", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1982-03-01", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_001_JAAC-51-47--_1982-03-01.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000470.pdf?ID=150000470", "Checksum": "21272d884a160c106f348454e9ab1817"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 51.47 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Staatssekretariat für Bildung und Forschung 01.03.1982 JAAC 51.47 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Secrétariat d'État à l'éducation et à la recherche 01.03.1982 JAAC 51.47 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) La Segreteria di Stato per la formazione e la ricerca 01.03.1982 JAAC 51.47 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Staatssekretariat für Bildung und Forschung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Secrétariat d'État à l'éducation et à la recherche"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) La Segreteria di Stato per la formazione e la ricerca"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:36:08", "Checksum": "321d27927d343583059e26c160847e17", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Staatssekretariat für Bildung und Forschung 01.03.1982 JAAC 51.47 \r\n\n JAAC 51.47\n\nBundesamt für Bildung und Wissenschaft, 1. März\n1982; zitierte Bestimmungen entsprechend dem Stand\nam 1. Januar 1987 angepasst; vgl. auch VPB 51.48\n\nFormation universitaire et professionnelle. Partage des compétences\nentre Confédération et cantons dans la réglementation du port de\ndésignations professionnelles et de titres académiques en Suisse.\nAperçu des principales dispositions fédérales.\n\nHochschul- und Berufsbildung. Kompetenzausscheidung zwischen\nBund und Kantonen bei der Regelung betreffend das Führen von\nBerufsbezeichnungen und akademischen Titeln in der Schweiz.\nÜbersicht über die wichtigsten bundesrechtlichen Bestimmungen.\n\nFormazione universitaria e professionale. Separazione delle\ncompetenze tra Confederazione e Cantoni nella regolamentazione\ndel diritto di portare designazioni professionali e titoli accademici in\nSvizzera. Compendio delle principali disposizioni di diritto federale.\n\nFühren von Berufsbezeichnungen und Titeln in der Schweiz\n\n1. Der Bund regelt den Erwerb und den Gebrauch von Berufsbezeichnungen\nund Titeln nicht umfassend. Er hat lediglich entsprechende Bestimmungen\nerlassen, um entweder die eidgenössisch anerkannten Fachausweise und\nDiplome im Bereich der Berufsbildung (Industrie, Handwerk, Handel, Bank-,\n\n1\nVersicherungs-, Transport-, Gast- und andere Dienstleistungsgewerbe sowie\nHauswirtschaft), der höheren landwirtschaftlich-technischen und der\nHochschulausbildung (nur ETH) zu schützen (vgl. unten 1.1) oder um den\nGebrauch von Berufsbezeichnungen und Titeln dort generell unter Strafe zu\nstellen, wo diese geeignet sind, den Tatbestand des unlauteren Wettbewerbs,\ndes Betrugs, der boshaften Vermögensschädigung usw. zu erfüllen (vgl. unten\n1.2). Die Kantone stellen in der Regel ihrerseits den Titelmissbrauch als\nÜbertretung unter Strafe, soweit er nicht bereits durch das Bundesrecht erfasst\nist (vgl. unten 2).\n1.1 Die wichtigsten Titelschutzbestimmungen auf Bundesebene\n(Die Bundesgesetze über die Berufsbildung und über die Förderung der\nLandwirtschaft enthalten neben den Schutzbestimmungen gleich auch die\nentsprechenden Strafbestimmungen.)\nBG vom 19. April 1978 über die Berufsbildung (BBG, SR 412.10)\nArt. 59\n3\nWer die Abschlussprüfung an einer vom Bund anerkannten Höheren\nTechnischen Lehranstalt bestanden hat, darf die Bezeichnung «Ingenieur\nHTL» öffentlich führen. Für Ausbildungsrichtungen, in denen die Bezeichnung\n«Ingenieur HTL» nicht gebräuchlich ist, bestimmt das Departement den Titel.\nArt. 60\n3\nWer die Abschlussprüfung an einer vom Bund anerkannten Höheren\nWirtschaftsund Verwaltungsschule bestanden hat, darf die Bezeichnung\n«Betriebsökonom HWV» öffentlich führen.\nArt. 61\n1\nDer Bund fördert die Ausbildung an anderen Höheren Fachschulen durch\nBeiträge oder anderweitige Massnahmen.\n2\nDas Departement kann für diese Schulen Mindestanforderungen für die\nZulassung, die Lehrpläne und die Prüfungen aufstellen und die Titel für die\nAbsolventen festlegen.\nArt. 72\nMit Haft oder Busse wird bestraft,\na. wer sich als gelernten Berufsangehörigen ausgibt, ohne das\nFähigkeitszeugnis erworben zu haben;\nb. wer ohne Bestehen der erforderlichen Prüfung einen geschützten Titel\nverwendet, der den Eindruck erweckt, er habe die betreffende Berufsprüfung\noder höhere Fachprüfung abgelegt;\nc. wer sich einen Titel nach den Artikeln 58-61 beilegt, ohne die betreffende\nAbschlussprüfung bestanden zu haben.\nV des EVD vom 8. Oktober 1980 über bestimmte Titel für Absolventen von\nHöheren Technischen Lehranstalten (Titelverordnung HTL, SR 412.107.1)\nArt. 1 Zulässige Titel\n\n2\nWer die Abschlussprüfung in einer Ausbildungsrichtung an einer vom Bund\nanerkannten Höheren Technischen Lehranstalt bestanden hat, ist berechtigt,\nfolgenden Titel öffentlich zu führen:\na. in der Ausbildungsrichtung «Hochbau» (Architektur) den Titel «Architekt\nHTL»;\nb. in der Ausbildungsrichtung «Chemie» den Titel «Chemiker HTL»;\nc. in der Ausbildungsrichtung «Grünplanung, Landschafts- und\nGartenarchitektur» den Titel «Landschaftsarchitekt HTL»;\nd. in der Ausbildungsrichtung «Siedlungsplanung» den Titel «Siedlungsplaner\nHTL».\nBG vom 3. Oktober 1951 über die Förderung der Landwirtschaft und die\nErhaltung des Bauernstandes (Landwirtschaftsgesetz, SR 910.1)\nArt. 10a Fähigkeitsprüfung\n4\nWer die Prüfung bestanden hat, erhalt das eidgenössische Fähigkeitszeugnis.\n5\nDauert die Berufslehre in einem landwirtschaftlichen Spezialberuf\nmindestens drei Jahre, ist die Lehrlingsprüfung der Fähigkeitsprüfung\ngleichgestellt. Das Bestehen dieser Prüfung gibt Anrecht auf das\neidgenössische Fähigkeitszeugnis.\nArt. 12b Meisterprüfung\n5\nWer die Prüfung bestanden hat, erhalt das eidgenössische Meisterdiplom.\nArt. 13 Technikerausbildung\n4\nWer die Abschlussprüfung an einem Technikum bestanden hat, ist berechtigt,\nden vom Bund festgelegten Titel zu führen.\nArt. 112a Titelanmassung\nWer vorsätzlich einen Titel gemäss den Artikeln 10a, 12b und 13 führt, ohne\ndie entsprechenden Prüfungen bestanden zu haben, wird mit Haft oder Busse\nbestraft.\nV vom 25. Juni 1975 über die landwirtschaftliche Berufsbildung (VLB, SR 915.1)\nArt. 34 Ausweis\nWer die Lehrlingsprüfung bestanden hat, erhält den Lehrbrief und ist\nberechtigt, sich als Berufsangehöriger mit Lehrbrief zu bezeichnen. Die Träger\nder Berufsausbildung können im Berufsausweis einen entsprechenden Eintrag\nvornehmen und einen besonderen Ausweis abgeben.\nArt. 36 Ausweis\n1\nWer die Praxisprüfung bestanden hat, erhält einen Ausweis. Die Träger\nder Berufsbildung können im Berufsausweis einen entsprechenden Eintrag\nvornehmen oder einen besonderen Ausweis abgeben. Dieser Ausweis muss\nsich inhaltlich und gestaltungsmässig deutlich von einem Lehrbrief nach\nArtikel 34 unterscheiden.\nArt. 47 Ausweis und Titel\n\n"}