Zur Beschwerdeführung sind neben den Hauptparteien auch die Grundpfandgläubiger, die Grundlastberechtigten und Nutzniesser berechtigt, soweit sie infolge des Entscheides der Schätzungskommission zu Verlust gekommen sind (Art. 78 Abs. 1 EntG). Die Gegenpartei kann innert zehn Tagen nach Empfang der Mitteilung von der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht den Anschluss erklären und dabei selbständige Anträge stellen (Art. 78 Abs. 2 EntG). 25