Die Beschwerdefrist steht in Verfahren, die nicht die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen betreffen, still: - vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern; - vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; - vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 22a Abs. 1 und 2 VwVG).