14. Die Einräumung der Dienstbarkeiten für die Werkleitung, die Sockelmauerfundamente sowie das Zugangsrecht ist nicht zu entschädigen. 15. Die Kosten des Verfahrens vor der Eidgenössischen Schätzungskommission, Kreis 6 werden der Enteignerin auferlegt. Die Abrechnung erfolgt mit separater Verfügung. 16. Es werden keine Parteikosten gesprochen.