12. Die Entschädigungsforderung der Enteigneten für Inkonvenienzen im Zusammenhang mit dem Trampelpfad wird teilweise gutgeheissen. Die Enteignerin wird verpflichtet, den Enteigneten innert 20 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils eine Entschädigung für Inkonvenienzen in der Höhe von total CHF 1'000.00 direkt zu bezahlen. Darüber hinaus werden die Entschädigungsforderungen der Enteigneten für Inkonvenienzen abgewiesen. 13. Die am 22. Oktober 2020 von der Enteignerin an die Enteigneten geleistete Zahlung in der Höhe von CHF 62'050.00 ist an die Beträge in Ziff. 9 und 12 hievor anzurechnen.