8. Die Enteignerin wird verurteilt, den Enteigneten für die Enteignung eines Anteils von 393 m2 der Liegenschaft Köniz Gbbl. X.______ , abzüglich 23 m2 (Landzuteilung von der Liegenschaft Köniz Gbbl. Nr. XY.______), total ausmachend 370 m2 innert 20 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids eine Entschädigung in der Höhe von total CHF 69’782.00 zzgl. Zins von 1.5 % vom 18. Februar 2019 bis 2. März 2020 und von 1.25 % ab dem 3. März 2020 zuhanden der Enteigneten an das Grundbuchamt Bern-Mittelland zu bezahlen.