93. Gemäss Art. 114 Abs. 1 EntG trägt die Enteignerin die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten. Nur bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder offensichtlich übersetzten Forderungen können die Kosten ganz oder teilweise den Enteigneten auferlegt werden. Dazu besteht vorliegend kein Anlass. Die Enteignerin hat deshalb die gesamten Verfahrenskosten zu übernehmen. Die Abrechnung erfolgt mit separater Verfügung, nachdem dieser Entscheid publiziert und die Sache beim Grundbuchamt angemeldet wurde.