92. Zwar war das vorliegende Verfahren im Zeitpunkt des Inkrafttretens des rev. EntG sowie der Verordnung über die Gebühren im Enteignungsverfahren hängig, es wurde aber nicht innert sechs Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung entschieden. Für die Erhebung der Gebühren ab dem 1. Januar 2021 kommt deshalb das neue Recht zur Anwendung.