Vorbehalten bleiben allfällige Änderungen der Gebührenregelung für den Zeitraum ab Inkrafttreten dieser Änderung. Art. 4 der Verordnung über die Gebühren im Enteignungsverfahren hält fest, dass in Verfahren, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung hängig sind und in den ersten sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung erstinstanzlich entschieden werden, für die Erhebung der Gebühren das bisherige Recht gilt.