89. Gemäss Art. 89 Abs. 1 aEntG sind die Entschädigungen für die Enteignung eines Grundstücks, eines beschränkten dinglichen Rechts sowie für den Minderwert des verbleibenden Teils des Grundstücks zuhanden des Berechtigten bei dem Grundbuchamt zu bezahlen, in dessen Kreis das Grundstück liegt. Das EntG schreibt dem Grundbuchamt eine detaillierte Vorgehensweise sowie Bestimmungen zur Verteilung der Entschädigung vor (vgl. Art. 90 ff. aEntG). Eine Ausnahme von diesen Vorschriften sieht das EntG nicht vor.