87. Die Entschädigungen für die definitive Enteignung der Liegenschaft Köniz Gbbl. X.______ sowie für die Einräumung der Dienstbarkeiten sind zuhanden der Berechtigten beim Grundbuchamt zu bezahlen, in dessen Kreis das Grundstück liegt (Art. 89 Abs. 1 aEntG), vorliegend dem Grundbuchamt Bern-Mittelland. Der Ersatz für die weiteren den Enteigneten verursachten Nachteile ist unmittelbar an die Berechtigte zu leisten (Art. 89 Abs. 2 aEntG).