85. Nach Art. 76 Abs. 5 aEntG ist die Entschädigung vom Tage der Besitzergreifung an zum üblichen Zinsfuss zu verzinsen. Mit Entscheid vom 3. Juli 2019 wurde der A.______ die vorzeitige Besitzeinweisung genehmigt. Die A.______ ergriff jedoch bereits am 18. Februar 2019 mit dem Bau des Doppellattenzauns Besitz an der Liegenschaft der Enteigneten. Deshalb ist die Entschädigung für die definitiv und die vorübergehend 20 K06-0002/2019