c aEntG darstellt. Weil dieser Nachteil wertmässig nicht berechnet werden kann, ist den Enteigneten einen nach Billigkeitsüberlegungen festzusetzender Betrag zuzusprechen (vgl. BGE 131 II 65, E.3). Die ESchK erachtet eine Entschädigung von CHF 1'000.00 als angemessen. Verzinsung und Zahlung