Jedoch drängt sich eine Entschädigung für die Alternativroute in Form der Nutzung der Gartenfläche während der Sperrung des öffentlichen Fuss- und Veloweges (18. Februar 2019 bis Februar 2020) auf. Dies insbesondere, weil die A.______ eine alternative Verbindung und die Wiederherstellung in Aussicht gestellt hatte, dies aber nicht umsetzte und die mit der Sperrung des Fuss- und Veloweges erzwungene Ersatzroute eine Einschränkung des Eigentums der Liegenschaft Köniz Gbbl. X.______ und damit einen Nachteil i.S.v. Art. 19 lit. c aEntG darstellt.