Für diese sind jedoch nicht die Fussgänger verantwortlich, sondern offensichtlich die spielenden Kinder, welche durch die Gräser gehen. Aufgrund der erfolgten natürlichen Renaturierung erübrigt es sich, die A.______ zur Wiederherstellung zu verpflichten oder den Enteigneten eine Entschädigung für die Schadensbehebung zuzusprechen. Jedoch drängt sich eine Entschädigung für die Alternativroute in Form der Nutzung der Gartenfläche während der Sperrung des öffentlichen Fuss- und Veloweges (18. Februar 2019 bis Februar 2020) auf.