Die Überzeugung der Behörde muss auf konkreten Gründen, der allgemeinen Lebenserfahrung und der praktischen Vernunft beruhen". (DAUM, in Herzog/Daum (Hrsg.), Kommentar zum Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Bern, VRPG, Bern 2020, Art. 19 N 19 m.H. auf Rechtsprechung, nachfolgend: DAUM, Komm. VRPG). Liegen keine direkten Beweise vor, ist auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind, auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen (vgl. DAUM, Komm. VRPG, Art.