Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer behaupteten oder angenommenen Tatsache überzeugt ist (strikter oder voller Beweis). Absolute Gewissheit kann dabei nicht verlangt werden. Es genügt, wenn am Vorliegen der Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr bestehen oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (sog. Regelbeweismass). Eine blosse Möglichkeit reicht aber nicht aus. Die Überzeugung der Behörde muss auf konkreten Gründen, der allgemeinen Lebenserfahrung und der praktischen Vernunft beruhen".