Möglichkeit in Betracht zu ziehen, der Enteigneten einen nach Billigkeitsüberlegungen festzusetzenden Beitrag zur Schadensbehebung zuzusprechen (vgl. BGE 131 II 65, E.3). 80. Vorliegend gehen die Darstellungen des Sachverhalts der Parteien auseinander, weshalb die ESchK den rechtserheblichen Sachverhalt anhand einer Beweiswürdigung zu ermitteln hat: "Ein Beweis gilt als erbracht, wenn die Behörde nach objektiven 18 K06-0002/2019