79. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Zusammenhang mit einer im Rahmen eines Enteignungsschätzungsverfahren geltend gemachten, auf Gebäudeschäden infolge von Bauarbeiten basierenden Entschädigungsforderung, kann von einem Laien hinsichtlich des Kausalzusammenhangs nicht verlangt werden, den – schwierigen – Beweis dafür zu erbringen, dass die Rissbildungen an einem Gebäude auf die Bauarbeiten oder den Werkverkehr der Enteignerin zurückzuführen seien. Kann der Kausalzusammenhang zwischen den Bauarbeiten und den Gebäudeschäden weder nachgewiesen noch völlig ausgeschlossen werden, ist gemäss Bundesgericht auch die