Bei der Würdigung der Beweise ist die ESchK keinen Regeln unterworfen. Es gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung, d.h. sie entscheidet nach ihrer freien Überzeugung darüber, ob ein Beweis erbracht wurde oder nicht (vgl. Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess, BZP; SR 273; vgl. zum Ganzen: AUER, Komm. VwVG, N 16 f. zu Art. 12). 78. Die Folgen bzw. das Risiko der Beweislosigkeit liegt demnach bei den Enteigneten.