77. Die Untersuchungsmaxime hat keinen Einfluss auf die Verteilung der Beweislast. Diese besagt, wer die Folgen der Beweislosigkeit eines Sachumstandes zu tragen hat. Diesbezüglich gilt in Anlehnung an Art. 8 ZGB auch im Verwaltungsprozess der Grundsatz, dass diejenige Partei die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat, deren Standpunkt unbewiesen bleibt und die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten will (vgl. BGer 8C.602/2015 vom 12. Januar 2016, E.4.2). Bei der Würdigung der Beweise ist die ESchK keinen Regeln unterworfen.