Allerdings wird diese Last erheblich durch die Mitwirkungspflichten der Parteien relativiert (vgl. Art. 13 VwVG). Die Schätzungskommission ist an die von den Parteien angebotenen Beweismittel nicht gebunden. Sie hat nur jene Beweise zu erheben, welche für die Feststellung des Sachverhalts als tauglich erachtet werden (Art. 33 Abs 1 VwVG, vgl. AUER in AUER/MÜLLER/SCHINDLER (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich/St. Gallen 2008, N 15 zu Art. 12, nachfolgend: AUER, Komm. VwVG).