76. Die ESchK kann von Amtes wegen alle zur Feststellung der Tatsachen und der Höhe der Entschädigung erforderlichen Erhebungen machen und zu diesem Zwecke den Parteien Beweise auferlegen, Sachverständige beiziehen, in die öffentlichen Bücher Einsicht nehmen und Zeugen abhören (Art. 72 Abs. 1 aEntG). Es gilt die sogenannte Untersuchungsmaxime (vgl. HESS/WEIBEL, N 3 zu Art. 72). Von der Untersuchungsmaxime ist ebenso das Beweisverfahren erfasst, wobei die Beweisführungslast grundsätzlich der ESchK zufällt. Allerdings wird diese Last erheblich durch die Mitwirkungspflichten der Parteien relativiert (vgl. Art.