75. B.______ macht in seiner E-Mail vom 26. Juni 2022 sowie in seinen Ausführungen anlässlich der Schätzungsverhandlung eine Entschädigung von mindestens CHF 5'000.00 für die angeblich durch die Bautätigkeiten verursachten Risse in seinem Gebäude (Köniz Gbbl. Nr. 10542) geltend.