74. Gemäss Art. 19 aEntG sind bei der Festsetzung der Entschädigung alle Nachteile zu berücksichtigen, die dem Enteigneten aus der Entziehung oder Beschränkung seiner Rechte erwachsen. Demnach sind auch alle weiteren dem Enteigneten verursachten 17 K06-0002/2019 Nachteile, die sich nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge als Folge der Enteignung voraussehen lassen, zu vergüten (Art. 19 lit. c aEntG).