Mit Einräumung der Dienstbarkeit für das Versickerungsbecken werden die Enteigneten die entsprechende Fläche nie nützen können. Die Eigentumseinschränkung durch die Dienstbarkeit hat dieselbe Wirkung, wie wenn die Fläche enteignet würde. Wie hievor dargelegt, hat die zugeteilte unbelastete Fläche einen Wert von CHF 188.60 / m2. Der Verkehrswert der servitutsbelasteten Fläche beträgt aufgrund der enteignenden Wirkung der Dienstbarkeit für das Versickerungsbecken CHF 0.00 / m 2. Die A.______ hat demnach den Enteigneten für die Einräumung der Dienstbarkeit für das Versickerungsbecken eine Entschädigung in der Höhe der Wertdifferenz,