72. Die Dienstbarkeit für das Versickerungsbecken geht aus dem Sockelmauer Q.______ Landerwerbsplan km 7.420 – km 7.555 vom 7. Juli 2017 (1:200, Plan Nr. 4.045.33 – 581) hervor. Ein Teil des Bereichs, in welchem das Versickerungsbecken gebaut wurde, liegt heute noch im Eigentum der A.______ und soll gestützt auf den Landerwerbsplan der Liegenschaft Köniz Gbbl. X.______ zugeteilt werden, obwohl darauf das Versickerungsbecken gebaut wurde und dieses aufgrund der Sicherheit eingezäunt ist. Mit Einräumung der Dienstbarkeit für das Versickerungsbecken werden die Enteigneten die entsprechende Fläche nie nützen können.