Die Stützmauer-Fundamente stören die Bebaubarkeit der Liegenschaft nicht und haben demnach keine negativen Auswirkungen. Nach Beurteilung der Fachrichter ändert sich am Verkehrswert der Liegenschaft Köniz Gbbl. X.______ mit der Einräumung der Dienstbarkeit nichts. Dieser ist für das unbelastete und das servitutsbelastete Grundstücks gleich.