70. Die Dienstbarkeit für Stützmauer-Fundamente geht aus dem Sockelmauer Q.______ Landerwerbsplan km 7.420 – km 7.555 vom 7. Juli 2017 (1:200, Plan Nr. 4.045.33 – 581) hervor. Die Stützmauer-Fundamente (L-Fundamente) beginnen auf Höhe der Liegenschaft Köniz Gbbl. Nr. Y.______ und reichen bis auf die Höhe der Liegenschaft Köniz Gbbl. Nr. Z.______. Die Stützmauer-Fundamente (L-Fundamente) befinden sich unter dem in der Überbauungsordnung festgelegten öffentlichen Fuss- und Veloweg. Die Stützmauer-Fundamente stören die Bebaubarkeit der Liegenschaft nicht und haben demnach keine negativen Auswirkungen.