Die Werkleitung führt einerseits unter dem bestehenden und in der Überbauungsordnung festgelegten Fuss- und Veloweg durch (Bereich Unterführung sowie am südöstlichen Ende der Liegenschaft Köniz Gbbl. X.______), anderseits liegt sie unter dem begrünten Landstreifen entlang der Mauer zwischen der Unterführung und der südöstlichen Grenze der Liegenschaft Köniz Gbbl. X.______. Diese Bereiche können gemäss Überbauungsordnung anderweitig nicht genutzt werden. Die Werkleitung ist zudem weder zu sehen, noch beeinträchtigt sie die Liegenschaft. Nach Beurteilung der Fachrichter ändert sich deshalb am Verkehrswert der Liegenschaft Köniz