62. Die vorübergehende Beanspruchung geht aus dem Sockelmauer Q.______ Landerwerbsplan km 7.420 – km 7.555 vom 7. Juli 2017 (1:200, Plan Nr. 4.045.33 – 581) hervor. Es handelt sich um einen Landstreifen von ca. 930 m2 in etwa auf dem bestehenden öffentlichen Fuss- und Veloweg. Der Landstreifen zieht sich von der Höhe der Liegenschaft Köniz Gbbl. Nr. Y.______ bis zur südöstlichen Grenze der Liegenschaft Köniz Gbbl. X.______.