Abgesehen davon gilt eine Mietzinsreduktion von 2.1 % noch nicht als schwerer Schaden im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Aus den E-Mails des neuen Mieters geht darüber hinaus nicht hervor, dass dieser aufgrund des Doppelspurausbaus resp. allfälligen damit verbundenen Immissionen weniger Miete hätte bezahlen wollen. Er hielt bloss allgemein fest, dass er sich einen Mietzins von CHF 2'350.00 plus CHF 350.00 Nebenkosten inkl. Einstellhallenplatz vorstelle. Die Mietzinsanpassung der Wohnung hatte demnach keinen Zusammenhang mit dem Doppelspurausbau der A.______.