Die Spezialität ist hinsichtlich der Lärmimmissionen nicht gegeben. Zudem wurde der Mietzins für die Wohnung gemäss altem und neuem Mietvertrag bloss um CHF 50.00 von CHF 2'350.00 auf CHF 2'300.00 reduziert, was nicht einmal der Reduktion des in den Mietverträgen erwähnten Referenzzinssatzes von 1.75 % auf 1.5 % entspricht. Die Mietzinsreduktion ist dementsprechend nicht eine tatsächliche Reduktion, sondern teilweise als Anpassung an den Referenzzinssatz zu verstehen. Abgesehen davon gilt eine Mietzinsreduktion von 2.1 % noch nicht als schwerer Schaden im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung.