61. Weil die Mietzinsreduktion von F.______ v.d. G.______ in direktem Zusammenhang mit den geltend gemachten Immissionen stehen, für welche die Voraussetzungen für eine Minderwertentschädigung nicht erfüllt sind, liegt im enteignungsrechtlichen Sinn auch kein Minderwert aufgrund der Mietzinsreduktion vor. Der Doppelspurausbau und damit eine damit verbundene mögliche Mietzinsreduktion war im Zeitpunkt des Erwerbs der Wohnung voraussehbar. Die Spezialität ist hinsichtlich der Lärmimmissionen nicht gegeben.