Gemäss Ausführungen der Enteigneten anlässlich des Augenscheins vom 30. Juni 2022 wurde je ein Güterzug am Morgen und am Abend festgestellt. Eine erhebliche Wertverminderung oder eine wesentliche Verschlechterung der Wohnbedingungen aufgrund bloss eines ausserplanmässigen Güterzuges in der Nacht, was selten vorkommt, ist deshalb auszuschliessen. Es mangelt somit auch an dem Erfordernis der Schwere für die Ausrichtung einer Entschädigung.